Datenschutz

Art und Zweck der verarbeiteten Daten

Im Rahmen der Hebammentätigkeit werden personenbezogene Daten der Leistungsempfängerin wie auch der (geborenen/ ungeborenen) Kinder von der Hebamme als verantwortliche Stelle erhoben, verarbeitet und genutzt. Neben den Angaben zu Person und sozialem Status (Name, Adresse, Kostenträger, usw.) gehören hierzu insbesondere die für die Behandlung notwendigen medizinischen Befunde. Ein Umgang mit diesen Daten erfolgt lediglich, soweit dies für die Erbringung, Abrechnung, Dokumentation und Archivierung gemäß der Hebammenberufsordnung oder Sicherheit der Qualität der Hilfeleistung der Hebamme erforderlich ist. Die Hebamme erfüllt die Voraussetzungen für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten entsprechend der Art. 9 Abs. 3 DSGVO.

Weitergabe an Dritte

Die Daten werden nur an Dritte übermittelt, wenn die Leistungsempfängerin einwilligt oder eine gesetzliche Grundlage hierfür besteht, was in folgenden Konstellationen regelmäßig der Fall ist:

  • Die Hebamme unterliegt auch gegenüber anderen an der Behandlung beteiligten Personen (z.B. Ärzten) der Schweigepflicht. Die medizinisch erforderlichen Daten wird die Hebamme jedoch mit diesen Personen austauschen, sofern die Leistungsempfängerin hiermit einverstanden ist oder eine Notsituation dies rechtfertigt, insbesondere wenn die Leistungsempfängerin nicht ansprechbar und weitere Hilfe dringlich ist.
  • Die Abrechnung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern, insbesondere den Krankenkassen, erfolgt direkt diesen gegenüber, sei es durch die Hebamme unmittelbar oder entsprechend §301a Abs. 2 SGB V über eine externe Abrechnungsstelle. 
  • Bei Privatpatientinnen oder im Rahmen von Wahlleistungen erfolgt die Abrechnung durch die Hebamme direkt gegenüber der Leistungsempfängerin.
  • Sofern Probeentnahmen (z.B. Blut) vorgenommen werden, führt die Hebamme die Untersuchung der Proben nicht selber durch, sondern beauftragt damit im Namen der Leistungsempfängerin einen Laborarzt bzw. ein medizinisches Labor.
  • Im Falle einer Abwesenheit der Hebamme durch Krankheit, Urlaub, usw. werden notwendige Daten an die Kollegin übermittelt, die in dieser Zeit die Hebammenbegleitung übernehmen wird.

Dauer der Speicherung

Die Daten werden zunächst so lange gespeichert, bis die Begleitung abgeschlossen und abgerechnet ist. Nach der Rechtsstellung entstehen gesetzliche Aufbewahrungsfristen aus dem Steuerrecht (§14b UStG). Danach müssen entsprechende Nachweise zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres. Ferner besteht eine Aufbewahrungspflicht gemäß der Hebammenberufsordnung für die Dokumentation der Hebammenversorgung von zehn Jahren. Die Hebamme ist aufgrund §199 Abs. 2 BGB berechtigt, die Dokumentation bis zu 30 Jahren aufzubewahren.

Ich erkläre mich damit einverstanden, dass meine angegebenen Daten für die DSGVO-konforme Verarbeitung zum Zwecke der Erbringung der Hebammen-Dienstleistungen verarbeitet werden dürfen. Sofern noch keine Dienstleistungen erbracht wurden, kann diese Einwilligung jederzeit widerrufen werden. Wenn bereits Dienstleistungen erbracht wurden werden die Daten lediglich zum Nachweis der korrekten Abwicklung der bisherigen Tätigkeit (z.B.: Dokumentation der Hebammenleistung, Abrechnung der Hebammenleistung) verwendet. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf verarbeiteten Daten nicht berührt.

Der Leistungsempfängerin steht grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Es besteht die Möglichkeit, Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu erheben, sollte gegen das Datenschutzgesetz verstoßen worden sein.